Satzung des Golf- und Landclub Schloss Liebenstein e.V.

§1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen “Golf- und Landclub Schloss Liebenstein e.V.” mit Sitz in 74382 Neckarwestheim und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2

Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Amateurgolfsports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch das Abhalten eines geordneten Spielbetriebs, der Förderung golfsportlicher Übungen und Leistungen, die Teilnahme an Verbandswettspielen und die Ausrichtung von Wettspielen.
Er schafft seinen Mitgliedern die Möglichkeit der Erholung und Entspannung und fördert den freundschaftlichen Verkehr der Mitglieder untereinander. Dazu dient auch die Jugend in sportlicher Hinsicht zu fördern und sie für den Golfsport zu interessieren.
Der Verein erstrebt keinen Gewinn; etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Mitglieder erhalten nachgewiesene Auslagen erstattet, die sie für den Verein und in dessen Auftrag bewirkt haben.

Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§3

Mitgliedschaft

  1. Der Verein bietet folgende Möglichkeiten der Mitgliedschaft:
    a. ordentliche Mitglieder, sind natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und den Golfsport im Verein aktiv betreiben. Ordentliche Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung ergeben, insbesondere das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und das aktive und passive Wahlrecht. Ordentliche Mitglieder können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bis zum 30. November eines jeden Jahres mit Wirkung ab 1. Januar des Folgejahres fördernde Mitglieder werden.
    b. Jugendmitglieder, sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
    c. fördernde Mitglieder sind Körperschaften oder Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und den Golfsport nicht aktiv betreiben, aber unterstützen wollen. Fördernde Mitglieder, die zuvor ordentliche Mitglieder waren, können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bis 30. November eines jeden Jahres mit Wirkung ab 1. Januar des Folgejahres wieder ordentliche Mitglieder werden, ohne Aufnahmegebühren und Investitionsbeiträge zu bezahlen. Voraussetzung ist jedoch, dass sie alle von der Mitgliederversammlung beschlossenen Umlagen nachentrichten, die sie bei durchgehender ordentlicher Mitgliedschaft hätten bezahlen müssen.
    d. Ehrenmitglieder sind Personen, die auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt werden. Sie haben sich in besonderem Maße um den Verein verdient gemacht. Ehrenmitglieder genießen sämtliche Rechte eines ordentlichen Mitgliedes und sind von den Zahlungen des Mitgliedsbeitrages auf Lebenszeit befreit.
    e. Zweitmitglieder sind ordentliche Mitglieder eines deutschen oder ausländischen Golfclubs, die auf Antrag Zweitmitglieder werden können. Die Dauer der Zweitmitgliedschaft ist auf ein Jahr beschränkt, kann jedoch vom Vorstand beliebig oft um ein Jahr verlängert werden.
    f. Mitglieder auf Zeit können auf Beschluss des Vorstandes aufgenommen werden.

  2. Rechte der Mitglieder:
  • Ordentliche Mitglieder, Jugendmitglieder, Ehrenmitglieder, Zweitmitglieder und Mitglieder auf Zeit haben nach Maßgabe dieser Satzung das Recht, die Anlagen und Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an dessen Veranstaltungen teilzunehmen.
  • Der Vorstand kann für Mitglieder auf Zeit Einschränkungen des Spielrechts auf dem Platz beschließen.
  • Fördernde Mitglieder haben kein Spielrecht dürfen aber die Einrichtungen des Vereins nutzen und an dessen Veranstaltungen teilnehmen.
  • Jugendmitglieder, Zweitmitglieder, Mitglieder auf Zeit und Fördernde Mitglieder haben kein aktives und passives Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine ordentliche oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung handelt.

§4

Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied kann jede am Golfsport interessierte Person werden, die die von Satzung und Vorstand festgesetzten Voraussetzungen erfüllt.

Anträge auf Erwerb einer Mitgliedschaft sind dem Vorstand schriftlich einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Mit der Aufnahme akzeptiert das Mitglied die Satzung und Ordnung des Vereins und derjenigen Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört.

§5

Beendigung der Mitgliedschaft

1 Die Mitgliedschaft im Verein endet
a.      durch Tod,
b.     durch freiwilligen Austritt
c.      durch Ausschluss aus dem Verein
d.     mit dem Wegfall der Voraussetzungen der Jugendmitgliedschaft
e.     bei Zweitmitgliedern und Mitgliedern auf Zeit mit dem Ablauf des   vereinbarten Zeitraumes der Mitgliedschaft.

  1. Der Austritt eines Mitglieds muss durch schriftliche Kündigung erfolgen. Sie ist nur zulässig auf den Schluss eines Kalenderjahres und muss dem Vorstand bis spätestens 30. September zugegangen sein. Der Austritt befreit nicht von der Erfüllung fälliger Zahlungsverpflichtungen.
  2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere
    a. schwerwiegende Verstöße gegen diese Satzung oder andere Ordnungen des Vereins oder der Verbände, denen der Verein angehört, verstößt,
    b. Handlungen, die das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigen,
    c. trotz Verwarnung durch den Vorstand fortgesetztes unsportliches, unehrenhaftes oder unkameradschaftliches Verhalten,
    d. ein trotz schriftlicher Mahnung länger als 3 Monate bestehender Rückstand von fälligen Zahlungsverpflichtungen dem Verein gegenüber.

Vor einem Ausschluss kann der Vorstand nach billigem Ermessen Ordnungsmaßnahmen beschließen. Vor einem Beschluss über Ordnungsmaßnahmen oder dem Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied in angemessener Weise Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Der Ausschlussbescheid ist dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Der Betroffene kann gegen den Ausschlussbescheid innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich Beschwerde beim Vorstand einlegen. Der Vorstand hat die Beschwerde der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist dann maßgeblich. Es ist keine Einberufung einer Mitgliederversammlung aufgrund einer Beschwerde vorzunehmen. Bis zur nächsten Mitgliederversammlung ruht im Fall der Beschwerde die Mitgliedschaft und das betroffene Mitglied ist in dieser Zeit nicht berechtigt die Mitgliederrechte auszuüben.

Die Pflicht zur Zahlung fälliger Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren, Investitionsbeiträge und Umlagen wird durch den Ausschluss nicht berührt

§6

Organe

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Ehrenrat.

§7

Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils innerhalb der ersten sechs Monate eines Kalenderjahres statt, es sei denn, es bestehen gesetzlich zwingende kürzere Vorgaben.

  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss jederzeit stattfinden, wenn
    1. der Vorstand dies beschließt,
    2. mindestens ein Drittel des Ehrenrates oder
    3. mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder dies in einem schriftlichen Gesuch an den Vorstand unter Angabe der Begründung verlangen. Mit derselben Begründung kann die Einberufung nicht zweimal verlangt werden.

  3. Die Einberufung jeder Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand durch Einladung der Mitglieder in Textform gemäß § 126 b BGB. An die Mitglieder, die dem Vorstand direkt oder über die Geschäftsstelle des Vereins durch Mitteilung ihrer E-Mail-Anschrift zu erkennen gegeben haben, dass sie mit einer telekommunikativen Übermittlung der Einladung einverstanden sind, erfolgt die Einladung auf diesem Weg. Die übrigen Mitglieder erhalten die Einladung an die letztbekannte postalische Anschrift. Zwischen dem Tag der Aufgabe der schriftlichen Einladung beim Briefzusteller (z. B. Post) bzw. dem Tag ihrer telekommunikativen Übermittlung und dem Tag der Mitgliederversammlung müssen mindestens 10 Kalendertage liegen.

  4. In der Einladung sind sämtliche Punkte der Tagesordnung anzugeben. In der Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung müssen folgende Punkte vorgesehen sein:
    1. Geschäftsbericht des Präsidenten,
    2. Geschäftsbericht des Vorstandsmitglieds für Finanzangelegenheiten und Vorlage des Haushaltsvoranschlages,
    3. Geschäftsbericht des Vorstandsmitglieds für den Sportbetrieb,
    4. Bericht der Kassenprüfer,
    5. Entlastung des Vorstandes,
    6. Neuwahl des Vorstandes, soweit diese ansteht,
    7. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages, insbesondere Genehmigung von Investitionsausgaben, die im Einzelfall den Betrag von € 30.000,00 übersteigen, soweit es sich nicht um nicht vorhersehbare dringende Ersatzbeschaffungen im laufenden Geschäftsbetrieb handelt.
    8. Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge
    9. Beschlussfassung über die Festsetzung einer Umlage, soweit eine solche vorgesehen ist,
    10. Beschlussfassung über einen Verzehrbon, soweit ein solcher vorgesehen ist,
    11. Wahl der Kassenprüfer,
    12. Wahl des Ehrenrates, soweit diese ansteht,
    13. Satzungsänderungen, falls Anträge vorliegen; der Wortlaut der Anträge auf Satzungsänderungen muss den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich übermittelt werden,
    14. Verschiedenes.

  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder und fünfzig der in der Mitgliederversammlung stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist eine Mitgliederversammlung beschluss-unfähig, ist innerhalb von 14 Tagen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die spätestens 8 Wochen nach der beschlussunfähigen Mitgliederversammlung stattfinden muss. Die neue Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder des Vorstandes und die Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

  6. Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind alle Personen berechtigt, die eine zum Zeitpunkt der Versammlung gültige Mitgliedschaft nach § 3 Nr.1 a bis f besitzen. Das Stimm- und Wahlrecht richtet sich nach § 3 Nr.2 der Satzung. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich.

  7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit in dieser Satzung nicht anderweitig bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben daher außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters

  8. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Anträge auf Satzungsänderung müssen dem Vorstand 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden. Der Vorstand muss diese Anträge den Mitgliedern mit der Einladung schriftlich bekanntgeben.

  9. Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident, bei dessen Verhinderung das älteste anwesende Vorstandsmitglied. Der Versammlungsleiter kann die Versammlungsleitung für einzelne Tagesordnungspunkte einem anderen Vorstandsmitglied oder einem in der Mitgliederversammlung stimmberechtigten Mitglied übertragen.

  10. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn dies durch ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beantragt wird.

  11. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Original verbleibt dem Verein.

  12. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung den Mitgliedern die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung angekündigt ist. Die Einberufung hat mindestens einen Monat vor dem Tag der Versammlung zu erfolgen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von vier Fünftel der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§8

Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. dem Präsidenten,
    2. dem Vizepräsidenten,
    3. dem Vorstandsmitglied für Platzangelegenheiten
    4. dem Vorstandsmitglied für Finanzangelegenheiten
    5. dem Vorstandsmitglied für den Sportbetrieb
    6. dem Vorstandsmitglied für die Jugendförderung

  2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt indem die unter vorstehender Ziffer 1 a, c und e genannten Vorstandsmitglieder in den Kalenderjahren mit ungerader Benennung und die unter vorstehender Ziffer 1 b, d und f genannten Vorstandsmitglieder in den Kalenderjahren mit gerader Benennung gewählt werden.  Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis ein entsprechendes neues Vorstandsmitglied gewählt ist.

  3. Ein Vorstandsmitglied kann für zwei der vorgenannten Ämter gewählt werden, der Präsident aber nicht für das Amt des Vizepräsidenten, der Vizepräsident nicht für das Amt des Präsidenten.

  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied während eines Geschäftsjahres aus, wird es durch Zuwahl in der nächsten Mitgliederversammlung ersetzt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist nur dann einzuberufen, wenn mindestens zwei Positionen vorzeitig ausgeschieden sind.

  5. Die Vorstandsmitglieder müssen ordentliche Mitglieder sein.

  6. Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten nach einer vom Vorstand durch Beschluss festgelegten Zuständigkeitsordnung. Er trifft seine Entscheidungen in formlos vom Präsidenten oder vom Vizepräsidenten einberufenen Sitzungen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Mehrheit der Vorstandsmitglieder. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Leiter der Vorstandssitzung und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Regelmäßig werden die Vorstandssitzungen vom Präsidenten und bei dessen Verhinderung durch den Vizepräsidenten geleitet. Sollten beide verhindert sein, wählen die anwesenden Vorstandsmitglieder den Leiter der Vorstandssitzung.

  7. Der Präsident oder bei dessen Verhinderung der Vizepräsident können nach deren Ermessen Mitgliedern des Vorstands ermöglichen an der Vorstandssitzung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und deren Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben.  Der Präsident oder bei dessen Verhinderung der Vizepräsident können ebenfalls nach deren jeweiligem Ermessen Vorstandssitzungen ausschließlich digital bzw. im Wege der elektronischen Kommunikation abhalten. Für Abstimmungen und Wahlen ist der Leiter der Vorstandssitzung berechtigt, unabhängig davon ob die Vorstandssitzung in Präsenz, ausschließlich digital oder in gemischter Form stattfindet, die Abstimmung oder Wahl unter Verwendung von digitalen bzw. softwaregestützten Abstimmungsprogrammen durchzuführen, sofern bei einer geheimen Abstimmung oder Wahl sichergestellt ist, dass diese Voraussetzungen für „geheime“ Wahlen oder Abstimmungen sichergestellt sind. Schriftliche Stimmabgaben vor den Vorstandssitzungen können nicht erfolgen.

  8. Der Vorstand kann die Abwicklungen der laufenden Geschäfte einem Geschäftsführer übertragen, der nicht Mitglied des Vereins sein muss.

  9. Der Präsident und der Vizepräsident vertreten den Verein gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein.

  10. Die Mitglieder des Vorstandes üben je einzeln das Hausrecht auf der gesamten Anlage des Vereins aus.

  11. Der Vorstand beruft die Mitglieder eines Spielausschusses und eines Vorgabeausschusses für die Dauer von je zwei Jahren. Diese Ausschüsse müssen aus mindestens drei ordentlichen Mitgliedern bestehen. Ihnen wird zur Erfüllung Ihrer Aufgaben nach den Verbandsordnungen des Deutschen Golf Verbandes e.V. Vollmacht zur Regelung der ihnen durch die Verbandsordnungen zugewiesenen Aufgaben erteilt.

  12. Der Vorstand ist ermächtigt, weitere Ausschüsse für bestimmte Vereinszwecke zu berufen. Den Ausschüssen soll mindestens ein Mitglied des Vorstands angehören.
    Die einzelnen Ausschüsse organisieren sich selbst nach den von ihnen erkannten Erfordernissen zur Bearbeitung ihres Auftrags. Ausschüsse haben beratende Funktion, es sei denn, ihnen ist mit der Mehrheit des Vorstands Vollmacht zur Regelung von bestimmten Angelegenheiten des Clubs erteilt worden.
    Grundsätzlich sind die Vertreter der Ausschüsse bei Fragen zu Ihrem Auftrag vom Gesamtvorstand anzuhören.

§9

Ehrenrat

  1. Der Ehrenrat besteht aus den Ehrenmitgliedern und mindestens drei weiteren Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt werden. Scheidet ein gewähltes Mitglied während eines Geschäftsjahres aus, wird es durch Zuwahl in der nächsten Mitgliederversammlung ersetzt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist nur dann einzuberufen, wenn mindestens zwei der drei zusätzlichen Mitglieder vorzeitig ausgeschieden sind.

  2. Der Ehrenrat berät den Vorstand auf dessen Ersuchen in wichtigen Fragen.'

  3. Der Ehrenrat entscheidet über Ehrenstreitigkeiten und Differenzen zwischen Mitgliedern.

  4. Der Ehrenrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ältesten anwesenden Ehrenratsmitglieds.

  5. Der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter können nach deren Ermessen Mitgliedern des Ehrenrates ermöglichen an der Sitzung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und deren Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben.  Der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter können ebenfalls nach deren jeweiligem Ermessen Sitzungen ausschließlich digital bzw. im Wege der elektronischen Kommunikation abhalten.  

§10

Mitgliedsbeiträge

  1. Die von den Mitgliedern gemäß § 3 Nr. 2 lit. a-f zu zahlenden Beiträge werden jährlich von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt. Bis zur Beschlussfassung über neue Beiträge bleiben die zuletzt von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge wirksam.

    a) Die Mitgliedsbeiträge, die jährlich zu zahlen sind, werden im Monat Januar des jeweiligen Jahres in Rechnung gestellt und nach 15 Arbeitstagen per Lastschrift auf der Basis der zuletzt von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge eingezogen. Dies gilt auch für ratierliche Beitragszahlungen, deren Erhebung im Januar beginnt. Nach Beschluss der für das Kalenderjahr geltenden Beiträge von der ordentlichen Mitgliederversammlung wird bei jährlicher Zahlung der Mehr- oder Minderbetrag in Rechnung gestellt und nach 15 Arbeitstagen eingezogen bzw. zurückbezahlt. Bei ratierlichen Zahlungen wird die Jahresdifferenz einmalig im Monat Juni eingezogen bzw. zurückbezahlt.

    b) Haben Mitglieder keinen Lastschrifteinzug erteilt, sind die Mitgliederbeiträge auf der Basis der zuletzt von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge nach Rechnungsstellung im Januar des jeweiligen Jahres beziehungsweise nach Beschluss der Mitgliederversammlung innerhalb von 15 Arbeitstagen zu überweisen. Nach Beschluss der für das Kalenderjahr geltenden Beiträge von der ordentlichen Mitgliederversammlung ist bei jährlicher Zahlung der Mehr- oder Minderbetrag zu überweisen bzw. wird zurückbezahlt. Bei ratierlichen Zahlungen ist die Jahresdifferenz einmalig im Monat Juni zu überweisen bzw. wird zurückbezahlt.

    c) Für die gesonderte Bearbeitung gemäß §10 b. kann eine vom Vorstand festgelegte Bearbeitungsgebühr erhoben werden.

  2. Auf Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung die Festsetzung einer von den Mitgliedern (vgl. § 3 Nr.1 a-f) neben dem Beitrag zu entrichtenden Umlage beschließen, die ausschließlich dem Vereinszweck dienen darf. Voraussetzung und Maßstab für eine Umlage ist die Deckung eines größeren Finanzbedarfs des Vereins, der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann. Die Umlage kann auch in unterschiedlicher Höhe für die jeweiligen Mitgliedergruppen im Sinne des § 3 Nr.1 a-f beschlossen werden.

  3. Auf Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung einen von jedem ordentlichen Mitglied, jedem Zweitmitglied und jedem Mitglied auf Zeit, zu bezahlenden Verzehrbon für die Gastronomie des Vereins beschließen. Dieser darf den Betrag von € 150,- pro Kalenderjahr nicht übersteigen.

  4. Erfolgt die Aufnahme in den Verein nach dem 30. Juni eines Jahres, ist für dieses Jahr nur der halbe Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

  5. Über die Höhe einer Aufnahmegebühr und eines Investitionsbeitrages für neu eintretende Mitglieder (§ 3 Nr.1 a-f) entscheidet der Vorstand

  6. Der Vorstand ist berechtigt, in besonderen Fällen auf begründeten Antrag eines Mitglieds den Mitgliedsbeitrag oder eine Umlage zu ermäßigen, zu stunden oder zu erlassen. Er hat der folgenden Mitgliederversammlung summarisch und ohne Namensnennung davon zu berichten.

§11

Veröffentlichungen

Vereinsrechtliche Veröffentlichungen, sofern und soweit gesetzlich vorgeschrieben, erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger.

§12

Datenspeicherung

Der Verein ist berechtigt, die persönlichen Daten der Mitglieder zu vereinsinternen Zwecken zu speichern und zu verarbeiten bzw. speichern und verarbeiten zu lassen.

Stand 07. März 2023